Hebung von Grubenwasser – und das Grundwasserentnahmeentgelt

Die Festsetzung eines Grundwasserentnahmeentgelts für die Hebung von Grubenwasser im Saarland ist auch nach Beendigung der aktiven Steinkohleförderung rechtmäßig.

Hebung von Grubenwasser – und das Grundwasserentnahmeentgelt

Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf  eine Klage einer Bergbaugesellschaft entschieden, das bis Mitte 2012 Steinkohle förderte und für die Grubenwasserhaltung ein jährliches Entgelt nach § 1 Abs. 1 des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes (GwEEG) entrichtete. Auch nach Beendigung der aktiven Abbautätigkeit führte das Bergbauunternehmen die Grubenwasserhaltung an fünf Standorten auf der Grundlage von zugelassenen Hauptbetriebsplänen fort; hierzu verfügte sie über die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse. Das Wasser wird wie zur Zeit des aktiven Kohlenabbaus aus der Grube über Tage gepumpt oder gehoben. Größtenteils wird es ohne Nutzung in Oberflächengewässer geleitet.

Das Saarland setzte gegenüber der Bergbaugesellschaft für 2014 auf der Grundlage des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes des Saarlandes ein Entgelt in Höhe von ca. 491.000 € fest. Die Bergbaugesellschaft meint dagegen, sie sei von der Entgeltpflicht für die Grundwasserentnahme befreit, da das Abpumpen des Grubenwassers ihr keinen betrieblichen Nutzen mehr biete, sondern im Gemeinwohlinteresse liege.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Gebührenbescheid erhobene Klage ab[1]. Dagegen gab das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes der Berufungs des Bergbauunternehmens statt und hob den Festsetzungsbescheid auf[2]. Zur Begründung stützte sich das Oberverwaltungsgericht auf zwei Erwägungen: Der Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 GwEEG bedürfe einer verfassungskonformen Auslegung dahin, dass sich aus der Benutzung des Grundwassers – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal – ein werthaltiger Sondervorteil im Sinne eines wirtschaftlichen Vorteils ergeben müsse. Davon unabhängig greife zugunsten der Bergbaugesellschaft der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG in analoger Anwendung ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands abgeändert und das klageabweisende erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt:

Nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes können nichtsteuerliche Abgaben, zu denen Wasserentnahmeentgelte zählen, insbesondere zur Vorteilsabschöpfung erhoben werden. Der verfassungsrechtliche Vorteilsbegriff ist dabei nicht auf wirtschaftliche Vorteile beschränkt. Bei der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts kann der erforderliche Sondervorteil bereits in der privilegierten Teilhabe an der knappen natürlichen Ressource Wasser als einem Gut der Allgemeinheit bestehen, das einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterliegt. Im Fall der Bergbaugesellschaft genügte daher für die Entgeltpflicht der erlaubte Zugriff auf das Grundwasser, der es ihr ermöglichte, die Vorgaben ihres zugelassenen Hauptbetriebsplans zur Wasserhaltung zu erfüllen. Auf den Umstand, dass die Bergbaugesellschaft im Veranlagungsjahr 2014 an den betreffenden Bergbaustandorten keinen Gewinn mehr erzielte, kam es nicht an.

Die vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes angenommene Ausnahme von der Entgeltpflicht analog § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG geht von einem fehlerhaften Verständnis der bergrechtlichen Pflichtenstellung der Bergbaugesellschaft aus. Die Fortführung der Grubenwasserhaltung erfolgte nicht vorrangig aus Gründen des Gemeinwohls oder ausschließlich aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr, wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, sondern aufgrund ihrer freien und privatnützigen unternehmerischen Entscheidung.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Januar 2022 – 9 C 5.20

  1. VG Saarland, Urteil vom 13.09.2017 – VG 5 K 814/15[]
  2. OVG Saarland, Urteil vom 19.12.2019 – OVG 1 A 785/17[]