Fluglärm – und der Nachtflug auf dem zukünftigen Flughafen Berlin-Brandenburg

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Nachtflugregelung am künftigen Flughafen Berlin Brandenburg – nur 6½ Jahren nach Einreichung der Verfassungsbeschwerden – nicht zur Entscheidung angenommen.

Fluglärm – und der Nachtflug auf dem zukünftigen Flughafen Berlin-Brandenburg

Die Ausgangssachverhalte[↑]

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 16. März 2006 die Planfeststellungsbehörde verpflichtet, über Einschränkungen des Nachtflugbetriebs am künftigen Flughafen Berlin-Brandenburg erneut zu entscheiden und den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss teilweise aufgehoben.

Durch Planergänzungsbeschluss vom 20. Oktober 2009 erfolgte die aufgetragene Neuregelung. Die nunmehr dort getroffene Nachtflugregelung für den künftigen Flughafen Berlin Brandenburg hält die Nachtkernzeit 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr grundsätzlich von Flugaktivitäten frei und öffnet die Nachtrandstunden von 22:00 Uhr bis 23:30 Uhr sowie von 05:30 Uhr bis 06:00 Uhr weitgehend für den Flugbetrieb. In der Nachtkernzeit dürfen nur besonders geregelte Flüge stattfinden. In den halben Stunden unmittelbar vor (23:30 Uhr bis 00:00 Uhr) und nach (05:00 Uhr bis 05:30 Uhr) der Nachtkernzeit sind großzügigere Ausnahmen vom Nachtflugverbot zugelassen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klagen der Beschwerdeführer gegen die neue Nachtflugregelung mit den von den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen ab[1].

Die Beschwerdeführer in zwei der drei Verfassungsbeschwerdeverfahren[2] sind Anwohner des Flughafens. Im ersten Verfahren (BVerfG – 1 BvR 612/12)) rügen sie eine Verletzung ihrer Rechte auf Gesundheit und rechtliches Gehör. Das Bundesverwaltungsgericht habe wesentlichen Vortrag der Beschwerdeführer zur Fehlerhaftigkeit eines Gutachtens und zur Abwägung der Lärmschutzinteressen übergangen. Zudem sei die Bedeutung des Schutzguts „Gesundheit“ im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Belange fehlgewichtet worden. Die vier Beschwerdeführerinnen im dritten Verfahren[3] sind unmittelbare Anliegergemeinden des Flughafens. Sie sehen sich in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil wesentlicher Vortrag zur Unverwertbarkeit eines Gutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden sei. Zudem seien ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz und ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Die Verfassungsbeschwerde der Anlieger – Rechtliches Gehör[↑]

Die Verfassungsbeschwerde[4] wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführenden nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht in Art. 103 Abs. 1 GG.

Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen des einschlägigen Prozessrechts die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge[5]. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet[6].

Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen[7]. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden[8]. Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden[9]. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt[10].

Gemessen hieran, verletzt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Bundesverwaltungsgericht ging ausdrücklich auf die Kritik der Beschwerdeführenden ein, im Masterplan fehle eine Differenzierung zwischen Tag- und Nachtflugverkehr, was zu einer unzureichenden Prognose im Intraplangutachten geführt habe. Es hat aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden das auf der Grundlage des Masterplans erarbeitete Intraplangutachten und die darin enthaltene Nachtflugprognose, die dem Planergänzungsbeschluss zugrunde gelegt wurde, nicht beanstandet. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden hat das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht deren Vortrag übergangen, sondern sich ausdrücklich mit den angegriffenen Tatsachengrundlagen der Prognose auseinandergesetzt, diese aber anders gewertet und die Annahmen und Zuordnungen als plausibel erachtet. Dies stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

Auch mit dem Einwand, es komme zu einer überobligatorischen Steigerung des Nachtflugverkehrs, hat sich das Bundesverwaltungsgericht auseinandergesetzt. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden wurde auch hier nicht übergangen, sondern lediglich anders gewürdigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Intraplangutachten nur zum Nachweis der Nachfrage nach, nicht aber der Notwendigkeit von Nachtflügen herangezogen. Die Notwendigkeit von Nachtflügen hat es hingegen auf der Grundlage der Begründung des Planergänzungsbeschlusses nachgeprüft und mit den Lärmschutzbelangen der Anwohner abgewogen. Der Einwand der Beschwerdeführenden, es sei unzulässig, die Notwendigkeit eines Nachtflugbetriebs zur Prämisse der Begutachtung zu machen, zielte damit auf einen nicht entscheidungserheblichen Umstand. Daher ist es unschädlich, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich hierauf einging.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der Abwägung der Lärmschutzinteressen der Anwohner zentralen Vortrag nicht übergangen. Es hat sich in der angegriffenen Entscheidung mit den Argumenten der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, gelangte aber zu einer anderen Gewichtung der Belange, was keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG darstellt.

Die Verfassungsbeschwerde der Anlieger – Körperliche Unversehrtheit[↑]

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführenden auch nicht in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es enthält auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Auch der Schutz vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit ist von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst[11]. Eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge kann ebenfalls von der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst sein[12].

Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht erfordert auch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm[13].

Die aus den Grundrechten folgenden subjektiven Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe einerseits und die sich aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte ergebenden Schutzpflichten andererseits unterscheiden sich insofern grundlegend voneinander, als das Abwehrrecht in Zielsetzung und Inhalt ein bestimmtes staatliches Verhalten verbietet, während die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt ist. Die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen. Dieser lässt auch Raum, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen[14]. Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung einer solchen Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben[15]. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, um den Schutz zu gewähren, ist verfassungsgerichtlich damit nur begrenzt überprüfbar. Nur unter besonderen Umständen kann sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann[16].

Aus der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt auch eine Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers. Hat dieser eine Entscheidung getroffen, deren Grundlage durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird, kann er von Verfassungs wegen gehalten sein, zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist[17].

Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen sind, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet[18]. Es ist in erster Linie Aufgabe des Normgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung seiner Nachbesserungspflicht kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist[19].

Behördliche Planungsentscheidungen und deren verwaltungsgerichtliche Bestätigung kann das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie das Willkürverbot beachten und verhältnismäßig sind. Dem Plangeber ist gesetzlich eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht kann – wie jedes Gericht – seine eigene Abwägung nicht an die Stelle derjenigen des Plangebers setzen; es hat nur zu prüfen, ob sich diese und deren verwaltungsgerichtliche Bestätigung in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen halten. Hierfür ist maßgebend, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, also insbesondere die Betroffenen angehört wurden, und ob anhand dieses Sachverhalts der Entscheidung alle sachlich beteiligten Belange und Interessen zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind. Soweit hierbei über Ziele, Wertungen und Prognosen zu befinden ist, beschränkt das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfungen darauf, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen[20].

Zudem ist, wenn wie hier ein fachgerichtliches Verfahren stattgefunden hat, zu beachten, dass die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, auf dessen Grundlage die Abwägungsentscheidung verfassungsgerichtlich kontrolliert wird, Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist. Das Bundesverfassungsgericht greift hier nicht schon ein, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen falsch ist, sondern nur, wenn die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes selbst gegen Grundrechte verstößt[21].

An diesen Maßstäben gemessen verletzen weder der Planergänzungsbeschluss noch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Eine grundlegende Verkennung der sich aus diesem Grundrecht ergebenden Vorgaben bei der Gestaltung des Verfahrens, der Feststellung des Sachverhalts sowie der Auslegung und Anwendung der Gesetze durch die Planfeststellungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht vor.

Die angegriffene Nachtflugregelung ist Teil des vom Bundesverwaltungsgericht den einschlägigen Bestimmungen vor allem des Luftverkehrsgesetzes und des Lärmschutzgesetzes entnommenen abgestuften Lärmschutzkonzepts. Danach bestehe ein Anspruch des Betroffenen auf Übernahme seines Anwesens, wenn die Fluglärmbeeinträchtigung eine solche Intensität habe, dass der Grad der Gesundheitsgefährdung erreicht werde. Diese Schwelle wird vom Bundesverwaltungsgericht als „verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze“ bezeichnet[22]. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Gesetzgeber darüber hinaus auch auf einer der Gefahrenabwehr vorgelagerten Stufe Handlungsbedarf gesehen habe. Daher hat es § 9 Abs. 2 LuftVG eine weitere, niedrigere Zumutbarkeitsschwelle entnommen (fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle) bei deren Überschreitung ein Anspruch auf passiven Schallschutz bestehe. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch den unterhalb dieser einfachrechtlichen fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle angesiedelten Lärmschutzinteressen der Anwohner im Rahmen der Abwägung nach § 8 Abs. 1 LuftVG Rechnung zu tragen sei[23]. Hier kämen auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG auch Betriebsbeschränkungen in Betracht, wie beispielsweise Nachtflugbeschränkungen[24]. § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG sei mit Blick auf den Nachtflug als Gewichtungsvorgabe zu betrachten, die für eine Zurückdrängung des Lärmschutzinteresses der Nachbarschaft eine gesteigerte Rechtfertigung verlange[25].

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem Beschluss vom 29.07.2009 – 1 BvR 1606/08, BVerfGK 16, 68, dieses Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts zu dem abgestuften Lärmschutzkonzept verfassungsrechtlich gebilligt. Von diesem Standpunkt abzugehen, besteht kein Anlass. Die normative Fluglärmschutzkonzeption für den auf der Planungsebene zu gewährleistenden Lärmschutz ist seit der Novellierung des Fluglärmschutzgesetzes im Jahre 2007 sogar stärker als bisher durch den Gesetzgeber abgesichert, da seither die neuen Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bei luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren zu beachten sind.

Die Beschwerdeführenden werden auch nicht durch die im Planergänzungsbeschluss festgelegten; und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Nachtflugregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.

Die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfordert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht, die vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung angewandten Maßstäbe bezüglich neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu verändern. Diese sind in der Regel erst dann einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben[26]. Durch die sich ebenfalls aus der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers[27] wird zugleich gesichert, dass das Risiko von zunächst noch bestehenden Ungewissheiten in der Wissenschaft nicht einseitig dauerhaft Betroffenen auferlegt wird. Dem trägt die Rechtslage im Hinblick auf den Schutz vor Fluglärm mittlerweile deutlicher als bisher dadurch Rechnung, dass nach § 2 Abs. 3 FluglärmG in der Fassung des Jahres 2007 die Bundesregierung verpflichtet wird, dem Deutschen Bundestag spätestens im Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren Bericht über die Überprüfung der in § 2 Abs. 2 FluglärmG genannten Lärmgrenzwerte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik zu erstatten. Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Konsequenz gezogen, dass angesichts der in § 2 Abs. 2 FluglärmG normativ festgelegten fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle neuere Erkenntnisse der Lärmmedizin und der Lärmwirkungsforschung durch die Planfeststellungsbehörde zur Bestimmung dieser Grenze nicht mehr eingeholt zu werden brauchten. Darüber hinaus hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar mit dem Stand der Lärmwirkungsforschung auseinandergesetzt.

Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die abzuwägenden Belange seien bereits fehlerhaft ermittelt worden, liegt ebenfalls keine Verletzung der Beschwerdeführenden in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor.

Bei der Feststellung des Bedarfs an Nachtflugverkehr wurde im Planergänzungsbeschluss nach verschiedenen Verkehrssegmenten zu unterschiedlichen Zeiten differenziert. Diese Feststellung beruht auf Prognosen, bei deren Nachprüfung das Bundesverfassungsgericht sich darauf zu beschränken hat, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen. Ausgehend hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, weshalb es die auf der Grundlage der Masterplan-Prognose erstellten Wachstumsprognosen für die einzelnen Verkehrssegmente und den darauf prognostizierten Nachtflugbedarf für plausibel hält. Der abzuwägende Belang „Bedarf an Nachtflugverkehr“ ist daher ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelt worden.

Die Beschwerdeführenden sind auch nicht durch die Gewichtung der widerstreitenden Belange in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden das Gewicht der Nachtkernzeit erkannt und die besondere Bedeutung der Nachtruhe in der Nachtkernzeit betont sowie eine Gesamtbetrachtung der Lärmbelastung in der Summe vorgenommen, die durch die zugelassenen Ausnahmen entsteht.

Auch für die Nachtrandzeiten betreffend erfolgte bei einer Gesamtbetrachtung der Nachtzeit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstandende Fehlgewichtung des Belangs „Schutz der Nachtruhe“ durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht betonte, auf die Nachtruhe der Bevölkerung sei in besonderem Maß Rücksicht zu nehmen, was für die gesamte Nacht gelte, auch wenn diesem Gebot in den Nachtrandstunden nicht dasselbe hohe Gewicht wie in der Nachtkernzeit zukomme. Die Nachtrandstunden dürften jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend sei, ob das Lärmschutzkonzept bei einer Betrachtung der Gesamtnacht ausreichend Rücksicht auf die Nachtruhe der Bevölkerung nehme. Ferner wies das Gericht auf die Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG hin, die im Planergänzungsbeschluss beachtet worden sei. Damit beachtet das Bundesverwaltungsgericht die aus der Schutzpflicht abgeleiteten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Mit Rücksicht auf die eingeschränkte verfassungsgerichtliche Überprüfung von Planungsentscheidungen sind die plausiblen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführenden sind auch nicht durch eine vermeintliche Fehlgewichtung infolge des Abstellens auf eine aus Sicht der Beschwerdeführenden fehlerhafte Flugroutenprognose in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat verfassungsrechtlich nicht beanstandet, dass eine bei der Standortwahl eines Flughafens im Rahmen der Landesplanung und der Planfeststellung zugrunde gelegte Prognose von der Rechtsprechung gebilligt wurde, obwohl diese die konkreten und individuellen Betroffenheiten nicht abbildet, sondern nur nach Art und Ausmaß derart darstellt, dass sie als Abwägungsbelange in die Abwägung auf der jeweiligen Stufe eingestellt werden können[28].

Dies gilt auch für Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der widerstreitenden Belange im Rahmen der Nachtflugregelung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine allein abstrakte Betrachtung der Fluglärmbetroffenheiten, die nach Art und Ausmaß geeignet ist, auch die konkreten Betroffenheiten abzubilden, zu einer Fehlgewichtung führen soll. Die Beschwerdeführenden tragen in ihrer Verfassungsbeschwerde auch nicht vor, wie und warum sich das Gewicht der Belange bei einer konkreten Betrachtung der Flugrouten verändert hätte.

Die Beschwerdeführenden werden weder durch die Abwägung im Planergänzungsbeschluss als solche noch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Abwägung der einzelnen widerstreitenden Belange im Planergänzungsbeschluss bei der Festlegung der Nachtflugregelung rechtsfehlerfrei sei, in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.

Die Rüge der Beschwerdeführenden, es läge ein grundsätzlicher Mangel des gesamten Abwägungsvorgangs vor, weil sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in luftverkehrsrechtlichen Planungsverfahren vereinfacht und verschärft habe, da nicht mehr die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne geprüft werde, also eine konkrete Güterabwägung ausfalle und nur noch geprüft werde, ob plausible Gründe für den Nachtflugbedarf in den Nachtrandstunden vorlägen und dieser dann als gerechtfertigt angesehen werde, trifft bereits im Ausgangspunkt nicht zu.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zu Beginn der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung die Anforderungen an eine Regelung des Nachtflugbetriebs dargelegt. Die dort wiedergegebenen Grundsätze entsprechen seiner ständigen Rechtsprechung[29], die es auch im vorliegenden Fall beibehält. Diese Anforderungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere zeigt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor eine konkrete Güterabwägung fordert und kontrolliert.

Das Konzept der Nachtflugregelung und die diesem zugrunde liegende Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange sowie dessen Prüfung und Bewertung durch das Bundesverwaltungsgericht verletzen die Beschwerdeführenden ebenfalls nicht in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Hinsichtlich der Nachtkernzeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Festsetzungen im Planergänzungsbeschluss nicht beanstandet, wonach in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr keine Luftfahrzeuge starten oder landen dürfen und nur Ausnahmen für Notlandungen, Flüge für den Katastrophenschutz, medizinische Hilfeleistungen, Vermessungen, Staatsbesuche, für Regierungsflüge, Militärflüge von Luftfahrzeugen der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und den Luftpostverkehr zugelassen wurden; sie seien durch einen standortspezifischen Nachtflugbedarf gerechtfertigt. Insoweit könne eine Zurückstellung der Lärmschutzbelange der Anwohner hingenommen werden, weil dies trotz der Ausnahmen wegen des grundsätzlichen Start- und Landeverbots in der Nachtkernzeit zu einer deutlich spürbaren Lärmpause führe. Für die Durchschnittsnacht 2020 seien zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr 2, 7 Flugbewegungen prognostiziert. Um diese Lärmpause zu erreichen, seien öffentliche und private Verkehrsinteressen wie die nach Ermittlungen des Beklagten nicht unerhebliche Nachfrage im Interkontinentalverkehr und in den touristischen Zielen zurückgestellt worden.

Diese Regelung für die Nachtkernzeit hält dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts bei Planungsentscheidungen stand, da die Einschätzungen und Entscheidungen weder offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegt sind, noch der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen und zudem der erhebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt und die beteiligten Belange und Interessen umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen wurden. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist nicht erkennbar.

Im Ergebnis gilt dies auch für die Nachtrandzeit. Das Bundesverwaltungsgericht betont, das Gebot, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), gelte für die gesamte Nachtzeit, habe aber in den Nachtrandstunden nicht dasselbe hohe Gewicht wie in der Nachtkernzeit. Die Nachtrandstunden dürften nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend sei die Betrachtung der Gesamtnacht. Auch dies begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auch die konkrete Anwendung dieses Abwägungsprogramms durch das Bundesverwaltungsgericht verletzt die Beschwerdeführenden nicht in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nachtflugregelung des Planergänzungsbeschlusses im kernzeitnahen Segment (23:30 Uhr bis 24:00 Uhr und 05:00 Uhr bis 05:30 Uhr) nicht beanstandet. Es stellte zutreffend fest, im Planergänzungsbeschluss sei das grundsätzliche Verbot von Starts und Landungen in der Nachtkernzeit auch auf die angrenzenden, kernzeitnahen Zeitscheiben erstreckt worden, wodurch in Ansehung der standortspezifischen Situation mit einer ausgeprägten Lärmbelastung für Flughafenanwohner und sonstige Lärmbetroffene dem Schutz der Nachtruhe gegenüber den Verkehrsinteressen der Vorrang eingeräumt worden sei. Die in diesem Zeitsegment zugelassenen Ausnahmen minderten die Wirkungen des Start- und Landeverbots jedenfalls nicht erheblich, weil der Flugverkehr in der letzten halben Stunde vor der Kernzeit deutlich abnehme und nach ihrem Ende nur langsam wieder ansteige. Im Planergänzungsbeschluss seien für die Durchschnittsnacht im Jahr 2020 in der Zeit von 23:30 Uhr bis 24:00 Uhr nur noch 4, 1 Flugbewegungen prognostiziert, während in der halben Stunde zuvor noch 13, 6 Bewegungen zu erwarten seien; für die Zeit von 05:00 Uhr bis 05:30 Uhr sei von 0, 6 Flugbewegungen auszugehen, während es in der halben Stunde danach 10 seien.

Weiter hat es die Ausnahmen vom Start- und Landeverbot für verspätete Starts im Interkontinentalverkehr bis 24:00 Uhr, verspätete Landungen bis 24:00 Uhr und verfrühte Landungen ab 05:00 Uhr, sowie für Bereitstellungs- und Überführungsflüge als durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt angesehen und dies für die einzelnen Ausnahmen ausführlich begründet.

Diese fachgerichtliche Wertung ist vertretbar. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist nicht erkennbar.

Das gilt auch für die Entscheidung über den Nachtflug. Für die Zeit von 22:00 Uhr bis 23:30 Uhr und von 05:30 Uhr bis 06:00 Uhr ließ die Planfeststellungsbehörde Flugverkehr grundsätzlich zu und nahm eine Beschränkung lediglich für besonders laute Flugzeuge und durch die Nachtverkehrszahl vor, die allerdings nicht den Verkehr von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr erfasst.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt, dass dies die Anwohner des Flughafens erheblichen Belastungen aussetzt. In der Durchschnittsnacht 2020 sind zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr 40, 2 Flugbewegungen zu erwarten, zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr 13, 6 Flugbewegungen und zwischen 05:30 Uhr und 06:00 Uhr 10, 0 Flugbewegungen. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht diese Werte auch vor dem Hintergrund von 71, 2 Flugbewegungen in der Gesamtnacht gesehen und betont, dass in Spitzennächten die Zahl der Flugbewegungen deutlich darüber liegen werde.

Bei der Abwägung sah es diesen erheblichen Lärmbetroffenheiten gewichtige Verkehrsinteressen gegenüberstehen, so die nationale und internationale herausragende Bedeutung, die es erfordere, den internationalen Luftverkehrsbedarf der Länder Berlin und Brandenburg am einzigen Verkehrsflughafen der Region zu decken. In der Abwägung sei so dem Zweck, den Flughafen mit dieser Funktion auch am frühen Morgen und späten Abend in das weltweite Flugverkehrsnetz einzubinden, hohes Gewicht beigemessen worden.

Trotz der hohen Belastungen für die Anwohner beanstandete das Bundesverwaltungsgericht das Konzept der Planfeststellungsbehörde nicht, wonach ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen den Lärmschutz- und Verkehrsbelangen dadurch hergestellt werde, dass der Flugverkehr zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr abnehme – ab 23:30 Uhr sogar deutlich, in der Nachtkernzeit eine weitgehende Lärmpause eintrete und der Verkehr nach 05:00 Uhr bis zum Beginn des Tages erst langsam wieder anschwelle.

Diese Erwägungen halten sich noch im Rahmen vertretbarer fachgerichtlicher Auslegung. Das Bundesverwaltungsgericht hielt es für den Flughafen Berlin-Schönefeld für vertretbar, im Hinblick auf den weitgehenden Schutz der Nachtruhe zwischen 23:30 Uhr und 05:30 Uhr, Flugverkehr bis 23:30 Uhr und ab 05:30 Uhr grundsätzlich unbegrenzt zuzulassen und die Lärmschutzbelange der Anwohner insoweit weitgehend hinter den dargelegten Verkehrsinteressen zurücktreten zu lassen, betonte aber, dass auch in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 23:30 Uhr und zwischen 05:00 Uhr und 05:30 Uhr „die Nacht nicht zum Tag“ werden dürfe.

Die Verhältnismäßigkeit sieht das Bundesverwaltungsgericht allerdings nur gewahrt, wenn das Konzept des Ab- und Anschwellens auch in dieser Zeit auf Dauer eingehalten werde. Als einen Teil zur Umsetzung dieses Konzeptes anerkennt es, dass im Planergänzungsbeschluss für die Zeit zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr und von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr eine mengenmäßige Begrenzung durch die Nachtverkehrszahl erfolgt, auch wenn die damit verbundene Schutzwirkung sich erst entfalte, wenn die Flugbewegungen das für 2023 prognostizierte Aufkommen erreichen werde. Jedenfalls werde dadurch ein die Prognose überschreitendes Verkehrsaufkommen unterbunden.

Das Bundesverwaltungsgericht weist ferner darauf hin, dass im Planergänzungsbeschluss für die erste Stunde der Nacht (von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr) keine vergleichbare Regelung getroffen worden sei. Da aber die Nachtverkehrsprognose aufgrund der nachlassenden Nachfrage einen abnehmenden Trend der Flugbewegungen vom Ende des Tages zur Nachtkernzeit hin ergeben habe, hält es die Verhältnismäßigkeit für noch gewahrt. Es betont aber, es wäre mit dem Abwägungsgebot und § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht vereinbar, wenn sich die erste Nachtstunde entgegen der Prognose zu einer Stunde entwickeln würde, in der die Fluglärmbelastung der Anwohner in der Regel größer sei als in den Abendstunden zuvor. Da sich die Planfeststellungsbehörde im Planergänzungsbeschluss die nachträgliche Festsetzung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm vorbehalten habe und der Vorbehalt drittschützende Wirkung entfalte, und auch für Maßnahmen des Schallschutzes bis hin zu einem (Teil-)Widerruf der Regelung über den Flugbetrieb nutzbar gemacht werden könne, sei es nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar, von einer weitergehenden Beschränkung des Nachtflugbetriebs in der ersten Nachtstunde abzusehen.

Auch diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts halten sich noch im Rahmen vertretbarer fachgerichtlicher Wertung. Sie verkennen nicht grundsätzlich das Gebot des Schutzes vor Fluglärm aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Der hohen Bedeutung des verfassungsrechtlich abgesicherten Belangs des Schutzes vor Verkehrslärm wird aber für die erste Stunde der Nacht (22:00 Uhr bis 23:00 Uhr) nur Rechnung getragen, sofern – wie vom Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich gefordert – die Belastung in dieser Stunde im Zusammenhang mit dem Konzept des Ab- und Anschwellens für die ganze Nachtzeit gesehen wird, die Nachtverkehrszahl im Zeitabschnitt danach durch die mengenmäßige Begrenzung das Abschwellen sichert und in dieser Stunde keine stärkere Belastung mit Fluglärm als in den Abendstunden auftritt und dies gegebenenfalls durch nachträgliche Auflagen und Begrenzungen umgesetzt wird.

Die weitere Abwägung der Belange in der übrigen Nachtrandzeit begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Verfassungsbeschwerde der Anliegergemeinden – Grenzen des Grundrechteschutzes[↑]

Die Verfassungsbeschwerde der Anliegergemeinden[3] wurde ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen. Die Anliegergemeinden können sich ohnehin nur in sehr begrenztem Umfang auf Grundrechte berufen; auch soweit dies der Fall ist, hatte ihre Verfassungsbeschwerde nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg.

Gemeinden sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht grundrechtsfähig[30]; sie können sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar auf die Prozessgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen[31], nicht jedoch auf die materiellen Grundrechte[32]. Auch die Rechtsschutzgarantie aus Art.19 Abs. 4 GG findet auf Gebietskörperschaften und deren Organe grundsätzlich keine Anwendung[33].

Die Verfassungsbeschwerde der Anliegergemeinden – Rechtliches Gehör[↑]

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Gemeinden nicht in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen[34]. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte aber nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen[7]. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden[35]. Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden[9]. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt[36].

Gemessen hieran verletzen die angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts die Gemeinden nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Gemeinden vertraten im fachgerichtlichen Verfahren die Auffassung, das Intraplan-Nachtfluggutachten sei unverwertbar, und stützten dies auf zwei Begründungsstränge: Zum einen würden die in dem Nachtfluggutachten und die in der Masterplan-Prognose dargestellten Verkehrssegmente nicht übereinstimmen, so dass für Dritte nicht mit Sicherheit überprüfbar sei, ob die Abgrenzung der einzelnen Segmente in beiden Untersuchungen identisch vorgenommen worden sei. Zum anderen würden in Segmenten, in denen eine Übereinstimmung vorliege, in beiden Gutachten teilweise diametral entgegengesetzte Aussagen zum Verkehrswachstum getroffen.

Das Bundesverwaltungsgericht sei zwar in dem angegriffenen Urteil auf das „erste“ Argument eingegangen und habe ausdrücklich bestätigt, dass die erfassten Flugbewegungen in beiden Gutachten teilweise anders aggregiert worden seien. Auf den Vortrag, dass sich die Aussagen beider Gutachten zu den vergleichbaren Segmenten diametral widersprächen, sei das Gericht jedoch mit keinem Wort eingegangen.

Tatsächlich findet sich in den Urteilsgründen keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Gemeinden zu der vermeintlichen Diskrepanz von Wachstumsraten in beiden Gutachten in Segmenten, bei denen nach Auffassung der Gemeinden eine Übereinstimmung vorliege. Allerdings ist die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Gesamtheit zu sehen. Ausgangspunkt ist das den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Prüfprogramm bei der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte von Verkehrsprognosen. Danach hielt das Bundesverwaltungsgericht die Intraplan-Nachtflugprognose für nicht zu beanstanden.

Für das Bundesverwaltungsgericht war dabei erheblich, dass zunächst das Verkehrsaufkommen auf der Grundlage der tatsächlich festgestellten Flugbewegungen des Jahres 2008 an den drei Berliner Flughäfen ermittelt und im Intraplan-Nachtfluggutachten Verkehrssegmenten zugeordnet wurde, die nach eigenen Kriterien gebildet waren. Weiter war für das Bundesverwaltungsgericht erheblich, dass das so festgestellte Verkehrsaufkommen in den einzelnen Segmenten anhand von Wachstumsraten hochgerechnet wurde, die in methodisch nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden seien. Die dafür taugliche Grundlage sah es in der Masterplan-Prognose und dort in den Einzelflugbewegungen. Weil bei diesen detaillierte Angaben erfasst waren, konnten nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts die Einzelflugbewegungen nach den Kriterien des Intraplan-Nachtfluggutachtens den dort gebildeten einzelnen Verkehrssegmenten zugeordnet werden. Damit wurden auf einer nach seiner Auffassung nicht zu beanstandenden Tatsachengrundlage für das Intraplan-Nachtfluggutachten eigenständig die Wachstumsraten bestimmt. Eine andere Zuordnung von Einzelflugbewegungen zu Verkehrssegmenten als in der Masterplan-Prognose war danach unschädlich und stellte die Plausibilität dieses Vorgehens nicht in Frage. Hinsichtlich aller dieser für das Bundesverwaltungsgericht erheblichen Punkte hat sich das Gericht mit dem Vorbringen der Gemeinden auseinandergesetzt.

Danach werden auf der Basis der Prognosen für die Einzelflugbewegungen aus der Masterplan-Prognose vollkommen eigenständig, nach den Kriterien zur Zuordnung von Einzelflugbewegungen zu Verkehrssegmenten aus der Intraplan-Nachtflugprognose, die Wachstumsraten für die einzelnen Verkehrssegmente ermittelt. Insoweit kommt es weder auf die Kriterien der Zuordnung von Flugbewegungen zu Verkehrssegmenten in der Masterplan-Prognose an, da diese keine Rolle spielen, so dass unterschiedliche Zuordnungen – wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführte – die Plausibilität nicht in Frage stellen. Noch kommt es auf die Wertungen in der Tabelle 3 – 8 der Masterplan-Prognose an. Wenn – wie erfolgt – die Grunddaten nach eigenen Kriterien verschiedenen Segmenten zugeordnet werden, ist die Zuordnung und die daraus errechnete Wachstumsrate eigenständig und wird durch etwaige Widersprüche zu Wachstumsraten auf der Grundlage anderer Zuordnungen nicht beeinflusst. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt insoweit nicht in Betracht.

Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich mit dem Einwand der Gemeinden auseinandersetzte, die Gutachten würden sich in Segmenten, in denen eine Übereinstimmung vorliege, hinsichtlich des angenommenen Verkehrswachstums widersprechen, ist nach dem Vorstehenden zu berücksichtigen, dass die Wachstumsraten der Masterplan-Prognose angesichts der Aggregierung der Einzelflugbewegungen nach den eigenständigen Kriterien des Intraplan-Nachtfluggutachtens keine Rolle mehr spielten und auch keine Auswirkungen auf das Ergebnis haben konnten. Damit kam es hierauf überhaupt nicht mehr an, der Vortrag war insoweit auch nicht erheblich. Ein ausdrückliches Eingehen darauf in den Entscheidungsgründen war danach von Verfassungs wegen nicht geboten.

Selbst wenn man im Übrigen davon ausginge, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vortrag der Gemeinden in diesem Punkt („zweiter Argumentationsstrang“) nicht zur Kenntnis genommen habe, wäre dies nicht entscheidungserheblich gewesen. Angesichts der eigenständigen Ermittlung der Wachstumsraten für die einzelnen Verkehrssegmente, die nach den Kriterien des Intraplan-Nachtfluggutachtens aggregiert wurden, kam es auf die Wachstumsraten in der Masterplan-Prognose und die Wertungen in der Tabelle 3 – 8 nicht an; diese hatten auch keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Wachstumsraten im Intraplan-Nachtfluggutachten.

Die Verfassungsbeschwerde der Anliegergemeinden – Rechtsschutzgarantie[↑]

Ob sich die Gemeinden als Gemeinden hier ausnahmsweise auf Art.19 Abs. 4 GG berufen können[37], kann offen bleiben. Die Rüge, sie seien auch in Art.19 Abs. 4 GG verletzt, weil dieses prozessuale Grundrecht nicht nur garantiere, dass es überhaupt einen Zugang zu den Gerichten gebe, sondern dass damit auch ein effektiver Rechtsschutz gegen die Akte der öffentlichen Gewalt zur Verfügung stehe, was bei fachplanerischen Entscheidungen, die ihrerseits auf Gutachten gestützt würden, faktisch nicht mehr gegeben sei, ist jedenfalls unbegründet.

Alleine der Umstand, dass Planungsentscheidungen nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Fachgerichte wie auch durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen, führt nicht dazu, dass Rechtsschutz dabei regelmäßig ineffektiv wäre[38]. Die eingeschränkte Nachprüfbarkeit berücksichtigt die Gewaltenteilung und zudem die Besonderheiten der Fachplanung, die nicht als ein Vorgang der Subsumtion eines bestimmten Lebenssachverhalts unter die Tatbestandsmerkmale einer generell-abstrakten Norm verstanden werden kann. Eine Planungsentscheidung stellt auch keine generell-abstrakte Vorgabe für eine Vielzahl von Fällen dar. Es handelt sich vielmehr um einen komplexen Prozess der Gewinnung, Auswahl und Verarbeitung von Informationen, der Zielsetzung und der Auswahl einzusetzender Mittel. Planung hat mithin finalen und keinen konditionalen Charakter[39]. Dies findet im eingeschränkten gerichtlichen Prüfprogramm seinen Niederschlag, führt aber nicht zu einer unangemessenen Rechtsschutzverkürzung.

Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung zu der begrenzten Nachprüfbarkeit und die in dem Rahmen dieser Nachprüfung für rechtmäßig erachtete Ermittlung der Tatsachengrundlage, die akzeptierte Methode der Prognoseerstellung und die Auffassung, das Vorgehen im Nachtfluggutachten sei plausibel, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes.

Es kann schließlich auch offen bleiben, ob die Rüge der Gemeinden, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor, der Rechtsschutzgarantie zugeordnet und hier von ihnen als Gemeinden ausnahmsweise geltend gemacht werden könnte, denn ein solcher Verstoß liegt jedenfalls nicht vor.

Die Rüge betrifft den Umstand, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht der Prozessbevollmächtigte der Gemeinden vom Bundesverfassungsgerichtsvorsitzenden unterbrochen wurde, als er den Argumentationsstrang zu den Widersprüchen der Wachstumsraten im Intraplan-Nacht-fluggutachten und in der Masterplan-Prognose noch einmal betonen und hervorheben wollte. Das Bundesverfassungsgerichtsvorsitzende habe auf den umfangreichen und klaren Aktenvortrag verwiesen.

Dazu führen die Gemeinden selbst aus, dass sie den Aspekt, den sie vortragen wollten, bereits umfassend schriftsätzlich vorgetragen hätten und der Bevollmächtigte diesen lediglich noch einmal betonen und hervorheben wollte. Den Gemeinden wurde bei ihrer Rechtswahrnehmung also nichts abgeschnitten, was nicht schon Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt hierin nicht.

Die dritte Verfassungsbeschwerde[↑]

Die dritte Verfassungsbeschwerde[40] war unzulässig, da für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung erforderliche Unterlagen von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt wurden und es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und der zugrunde liegenden Rechtslage fehlte.

Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 2. Juli 2018 – 1 BvR 612/12 – 1 BvR 682/12 – 1 BvR 847/12

  1. BVerwG, Urteile vom 13.10.2011 – 4 A 4000.09, 4 A 4000.10 und 4 A 4001.10; Beschlüsse vom 16.02.2012 – 4 A 4000.12, 4 A 4001.12 und 4 A 4002.12[]
  2. BVerfG – 1 BvR 612/12 und 1 BvR 847/12[]
  3. BVerfG – 1 BvR 682/12[][]
  4. BVerfG – 1 BvR 612/12[]
  5. vgl. BVerfGE 50, 32, 35; 60, 247, 249[]
  6. vgl. BVerfGE 50, 32, 35 f.; 60, 247, 249; 69, 141, 143 f.; BVerfGK 13, 303, 304[]
  7. vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33[][]
  8. vgl. BVerfGE 5, 22, 24[]
  9. vgl. BVerfGE 47, 182, 189[][]
  10. vgl. BVerfGE 22, 267, 273 f.; 70, 288, 293 f.; 96, 206, 216 f.[]
  11. vgl. BVerfGE 142, 313, 337 Rn. 69[]
  12. vgl. BVerfGE 49, 89, 140 ff.; 53, 30, 57; 56, 54, 78[]
  13. vgl. BVerfGE 56, 54, 73 ff.; BVerfG, Beschluss vom 20.02.2008 – 1 BvR 2722/06, Rn. 78; Beschluss vom 29.07.2009 – 1 BvR 1606/08, Rn. 10; Beschluss vom 15.10.2009 – 1 BvR 3474/08, Rn. 26; Beschluss vom 04.05.2011 – 1 BvR 1502/08, Rn. 37[]
  14. vgl. BVerfGE 96, 56, 64; 121, 317, 356, 360; 133, 59, 76 Rn. 45; 142, 313, 337 Rn. 70[]
  15. vgl. BVerfGE 56, 54, 80; 77, 170, 215; 92, 26, 46; 125, 39, 78 f.; 142, 313, 337 f. Rn. 70[]
  16. vgl. BVerfGE 56, 54, 73 ff.; 77, 170, 214 f.; 79, 174, 202; 142, 313, 338 Rn. 71; BVerfGK 13, 303, 321; BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 – 1 BvR 1502/08, Rn. 38[]
  17. vgl. BVerfGE 49, 89, 130 f.; 56, 54, 78 f.; BVerfGK 10, 208, 211 f.; 16, 68, 72; BVerfG, Beschluss vom 28.02.2002 – 1 BvR 1676/01, Rn. 10 ff.[]
  18. vgl. BVerfGK 13, 303, 323[]
  19. vgl. BVerfGE 56, 54, 81; BVerfGK 10, 208, 211 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 – 1 BvR 1502/08, Rn. 38[]
  20. vgl. BVerfGE 76, 107, 121 f.; 95, 1, 22 f.; 134, 232, 353 Rn. 323; BVerfGK 13, 294, 296 f.; BVerfG, Beschluss vom 19.12 2002 – 1 BvR 1402/01, Rn. 14; Beschluss vom 16.12 2015 – 1 BvR 685/12, Rn.20[]
  21. stRspr seit BVerfGE 1, 418, 420[]
  22. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116, 249 Rn. 376[]
  23. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116, 199 Rn. 268[]
  24. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116, 199 Rn. 268[]
  25. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116, 199 Rn. 269[]
  26. vgl. BVerfGE 56, 54, 76 ff.; BVerfGK 13, 303, 323; 16, 68, 76[]
  27. vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 – 1 BvR 1502/08, Rn. 38[]
  28. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2017 – 1 BvR 1026/13[]
  29. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116, 198 ff. Rn. 267 ff.; Urteil vom 09.11.2006 – 4 A 2001.06, BVerwGE 127, 95, 113 ff. Rn. 67 ff.; Urteil vom 24.07.2008 – 4 A 3001.07, BVerwGE 131, 316, 326 f. Rn. 39, 343 Rn. 93; Urteil vom 16.10.2008 – 4 C 5.07, BVerwGE 132, 123, 140 Rn. 51[]
  30. vgl. BVerfGE 61, 82, 101 ff.; 143, 246, 313 f. Rn. 187 ff.[]
  31. vgl. BVerfGE 61, 82, 104; 75, 192, 200; BVerfG, Beschluss vom 09.01.2007 – 1 BvR 1949/05, Rn. 18[]
  32. vgl. BVerfGE 138, 64, 83 Rn. 55; 143, 246, 313 Rn. 187 m.w.N.[]
  33. vgl. BVerfGE 129, 108, 118; ebenso BVerfG, Beschluss vom 06.09.2016 – 1 BvR 1305/13, Rn.20[]
  34. vgl. BVerfGE 11, 218, 220; 70, 215, 218; 72, 119, 121; 79, 51, 61; 83, 24, 35; 96, 205, 216[]
  35. vgl. BVerfGE 5, 22, 24; 96, 205, 216 f.; 134, 106, 116 f. Rn. 32[]
  36. vgl. BVerfGE 22, 267, 273 f.; 70, 288, 293 f.; 96, 205, 216 f.[]
  37. vgl. BVerfGE 107, 299, 310; BVerfG, Beschluss vom 19.03.2014 – 1 BvR 2169/13, Rn. 3 f. und 9 f.; Beschluss vom 26.02.2008 – 1 BvR 2327/07, Rn. 14[]
  38. vgl. BVerfGE 76, 107, 121 f.; 95, 1, 22 f.; 129, 1, 21 f.; 134, 242, 353 Rn. 323; BVerfGK 13, 294, 296 f.; BVerfG, Beschluss vom 19.12 2002 – 1 BvR 1402/01; zur verfassungsrechtlichen Würdigung der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Planungsentscheidungen vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.12 2015 – 1 BvR 685/12, Rn.19 ff.[]
  39. vgl. BVerfGE 95, 1, 16[]
  40. BVerfG – 1 BvR 847/12[]