Errichtung von Windenergieanlagen

Das Raumordnungsprogramm eines Landkreises mit dem Versuch der Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten ist fehlerhaft und unwirksam, wenn der Landkreis seine eigenen Planungskriterien nicht eingehalten hat.

Errichtung von Windenergieanlagen

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Lüneburg entschiedenen hatte der Landkreis Heidekreis mit einem regionalen Raumordnungsprogramm von 2001 versucht, Vorrangstandorte für die Windenergienutzung festzuschreiben. Dieses Raumordnungsprogramm wurde vom Verwaltungsgericht für unwirksam gehalten[1]. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bestätigt[2]. Der Landkreis änderte sein Raumordnungsprogramm, es trat nach Genehmigung des Ministeriums im Februar 2011 in Kraft.

Zeitgleich zur Änderung des Raumordnungsprogramms beantragte ein Unternehmer einen Vorbescheid für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen bei Großenwede in der Nähe von Schneverdingen. Die Anlagen haben eine Gesamthöhe von 139 bzw. 149 m. Die Anlagen sollen außerhalb der Vorranggebiete des Raumordnungsprogramms errichtet werden. Der Landkreis Heidekreis lehnte eine Errichtungsgenehmigung deshalb im Mai 2010 ab, und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Unternehmer im Oktober 2010 Klage auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides erhoben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat der Landkreis Heidekreis den begehrten Vorbescheid zu erteilen. Das Vorhaben liegt außerhalb der Vorrangsflächen des geänderten Raumordnungsprogramms, das nach seinem Inkrafttreten jetzt im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung berücksichtigt werden muss. Dieses Raumordnungsprogramm mit dem Versuch der Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten ist jedoch unwirksam. Damit kann es der Errichtung von Windkraftanlagen an anderen Außenbereichsflächen des Heidekreises nicht wirksam entgegen gesetzt werden. Das Raumordnungsprogramm erweist sich als fehlerhaft, weil der Landkreis seine eigenen Planungskriterien nicht eingehalten hat. Nach einem Kriterienkatalog war u.a. ein Mindestabstand zu FFH-Gebieten von 1.000 m einzuhalten, zu Wald von 100 m und zu Wohnbebauung innerhalb von Ortschaften von 1.000 m. In der praktischen Umsetzung aber wird durch die südliche Erweiterung eines Vorranggebietes dieser Mindestabstand zum FFH-Gebiet „Schwarzes Moor und Seemoor“ unterschritten. Hierdurch wird eine konkurrierende Firma mit den dort liegenden Flächen direkt begünstigt. Für den Fall des klagenden Unternehmers hingegen ist die Vorranggebietsfläche aber gerade nicht zum FFH-Gebiet hin erweitert worden, obwohl seine Flächen in unmittelbarer Nähe zum Konkurrenten liegen. Dies begründet ein Abwägungsdefizit, was dazu führt, dass das Raumordnungsprogramm und die damit versuchte räumliche Beschränkung von Windenergieanlagen auf bestimmte Standorte unwirksam ist. Dem beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid des klagenden Unternehmers stehen sonstige öffentliche Belange nicht entgegen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nicht zu erwarten, Belange des Naturschutzes werden nicht beeinträchtigt. Hierzu sind Schall- und Schattenprognosen vorgelegt worden und eine Fledermausuntersuchung. Selbst das im Seemoor brütende Kranichpaar stellt nach Prüfung kein unüberwindbares Hindernis für das geplante Vorhaben dar.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2012 – 2 A 248/10

  1. VG Lüneburg, Urteil v. 08.07.2004, – u.a. 2 A 272/03[]
  2. Niedersächsisches OVG, Urteil v. 11.07.2007 – 12 LC 18/07[]