Das Verwaltungsgericht Halle hat am 25.03.2014 die Klage der Abwasserbeseitigung Weißenfels – Anstalt des öffentlichen Rechts gegen die Heranziehung zu Abwasserabgaben für die Jahre 2006 bis 2011 abgewiesen.

Das Landesverwaltungsverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hatte von der Abwasserbeseitigung Weißenfels Abwasserabgaben in Höhe von mehr als 10 Mio. € verlangt, weil Grenzwerte für die im Abwasser befindlichen Schadstoffe bei der Einleitung des Abwassers aus der Kläranlage Weißenfels in die Saale mehrfach und zum Teil erheblich überschritten worden waren.
Die hiergegen gerichtete Klage wies nun das Verwaltungsgericht Halle ab und stellte fest, dass die Abwasserbeseitigung Weißenfels zu Recht in Anspruch genommen wurde:
Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt durfte wegen der Grenzwertüberschreitungen Abgaben in dieser Höhe verlangen. Eine entgegenstehende Zusage des Landkreises Weißenfels war unwirksam.
Der Abwasserbeseitigung Weißenfels oblag zudem die alleinige Verantwortung für die Regelung und deren Durchsetzung, welche Abwassermenge die den Schlachthof betreibende Fleischwerk Weißenfels GmbH in die Kläranlage Weißenfels einleiten und welchen Verschmutzungsgrad das Abwasser aufweisen darf. Die vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Schlachthoferweiterung traf insoweit keine Bestimmungen.
Die erhebliche Höhe der Abgabe, die mehr als das 10fache des Üblichen beträgt, rechtfertigt keinen Erlass aus Billigkeitsgründen. Sie steht nicht außer Verhältnis zu dem vom Gesetz verfolgten Zweck, durch den Druck der hohen Abgabenbelastung einen Anreiz zu schaffen, die Grenzwerte einzuhalten und möglichst zu unterbieten sowie weitgehende Vorsorge zur Verhinderung von Störfällen zu treffen.
Die Abwasserbeseitigung Weißenfels kann ihre Investitionen in die Schmutzwasserkanalisation in Weißenfels auch nicht mit der Abwasserabgabe verrechnen, weil die Kläranlage Weißenfels in den Jahren 2006 bis 2009 nicht in jeder Hinsicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben wurde. Ein ordnungsgemäßer und sicherer Betrieb der Kläranlage war mangels ausreichender Betriebsanweisungen für das Kläranlagenpersonal nicht sichergestellt.
Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 25. März 2014 – 4 A 16/11 HAL








