Umsortierter Bauschutt aus dem Umbau bzw. Abriss von Kasernen ist Abfall im objektiven Sinn, der durch die Verunreinigungen mit Asbest zum gefährlichen Abfall wird.

Es fällt in den Verantwortungsbereich des Abfallbesitzers, wenn sich wegen gesetzlich vorgeschriebener Verfahrensschritte bestimmte von ihm bevorzugte Abfallsortierungs-, Entsorgungs- und Verwertungskonzepte nicht in der behördlich angeordneten Frist verwirklichen lassen.
Dieser unsortierte Bauschutt unterfällt dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Abfälle im Sinne dieser Norm sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Bei dem Bauschutt handelt es sich um bewegliche Sachen, die den im Anhang I zum KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen (Q 14 oder jedenfalls Q 16) zuzurechnen sind. Besitzer von Abfällen ist in diesem Zusammenhang nach § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG jede natürliche oder juristische Person, die – wie hier die Klägerin – tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Wann eine solche Entledigung gegeben ist, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen der Absätze 2 – 4 des § 3 KrW-/AbfG. Nach § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG muss sich der Besitzer beweglicher Sachen entledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden – vgl. § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG – und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann (sogenannter Zwangsabfall oder Abfall im objektiven Sinn). Bei unsortiertem Bauschutt, der – wie hier – beim Abriss oder Umbau von Gebäuden anfällt, handelt es sich regelmäßig um Abfall im objektiven Sinn, weil typischerweise neben unbedenklichem mineralischen Material zahlreiche, potenziell schadstoffhaltige Bestandteile enthalten sind, die Gewässer und Boden gefährden können, also eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls bei unsortierter Lagerung oder Verwendung auslösen[1]. Besondere Umstände, hiervon im Fall des streitigen Bauschutts abzuweichen, bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Dahinstehen mag insofern auch, ob gleichzeitig nach der (als Korrektiv wirkenden) Verkehrsanschauung auch der subjektive Abfallbegriff nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG erfüllt ist, weil der behauptete neue Verwendungszweck des Bauschutts als Baumaterial für eine Kartbahn oder eine andere Erweiterung der Freizeitanlage weder unmittelbar noch im Einklang mit den Grundpflichten aus § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG (ordnungsgemäße und schadlose Verwertung) realisiert wird, zumal die Klägerin weder eine Genehmigung für die erforderliche Abfallbehandlung und -verwertung noch für die angedachte Erweiterung der Freizeitanlage vorweisen oder nach dem Verfahrensstand als in Aussicht stehend präsentieren kann. Schon nach dem objektiven Abfallbegriff handelt es sich bei dem unsortierten Bauschutt der oben genannten Herkunft – selbst ohne die Durchsetzung mit asbesthaltigem Material – um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG.
Zutreffend hat die Behörde auch auf die Besonderheiten wegen der Asbestverunreinigungen abgestellt. Bei den Umbauarbeiten in der ehemaligen Kaserne wurden in den Gebäuden vorhandene Asbestteile (etwa Lüftungsschächte, -rohre, Eternitplatten und Fensterbänke) nicht aussortiert, sondern gemeinsam mit dem übrigen Bauschutt im nordöstlichen Teil des Geländes W. abgelagert. Diese asbesthaltigen Gebäudebestandteile wurden während der Abbruchvorgänge, dem Aufladen, ggf. Umladen, Transportieren, Abladen und dem Aufschichten zu Haufwerken, weiter in unterschiedliche Korngrößen zerkleinert und verteilt. Unabhängig von der relativ geringen Ursprungsmenge asbesthaltiger Gebäudebestandteile (mindestens 2 t) ist dadurch der gesamte Bauschutt, der von der Abbruchmaßnahme der asbesthaltigen Gebäude stammt oder beim Aufschichten vor Ort mit ihm vermischt wurde, als mit Asbest kontaminiert anzusehen. Durch diese Verunreinigung wird er zum gefährlichen Abfall (§ 3 Abs. 8 KrW-/AbfG i. V. m. Abfallschlüsselnummer 170605 AVV[2]) und Sonderabfall im Sinne von § 13 NAbfG. Dieser darf – wie der Behörde richtig angenommen hat – grundsätzlich nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage im Sinne des § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG ohne Gefährdung für die in § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG genannten Schutzgüter behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Dies betrifft das gesamte antransportierte Material, welches mit Asbest vermischt ist.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 9. Februar 2011 – 5 A 1435/09
- vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1993 – 7 C 11.92; VG Ansbach, Urteil vom 22.06.2006 – AN 11 K 05.01428, m. w. N.[↩]
- Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV -BGBl. I 2001, S. 3379[↩]