Ein Bodenschutzverein ist keine Naturschutzvereinigung

Die Anerkennung einer Umweltvereinigung auch als Naturschutzvereinigung setzt voraus, dass nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegt. Daher besteht für einen Bodenschutzverein kein Anspruch auf Anerkennung als Naturschutzvereinigung.

Ein Bodenschutzverein ist keine Naturschutzvereinigung

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall erkannte das Umweltbundesamt den klagenden Verein auf seinen Antrag zwar als Umweltvereinigung an, lehnte die Anerkennung als Naturschutzvereinigung jedoch ab. Der Verein fördere nach seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich nicht, wie im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vorausgesetzt, im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, weil er sich auf den Schutz des Umweltmediums Boden beschränke.

Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Halle ohne Erfolg[1]. Auf die Berufung des Vereins verpflichtete das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg die Bundesrepublik, ihn als Naturschutzvereinigung anzuerkennen[2]. Für die Anerkennung sei ausreichend, dass ein wesentlicher Teil des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs der Vereinigung auf die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet sei. Entscheidend sei eine ausreichende Kompetenz im Naturschutz und der Landschaftspflege.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geändert und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Halle wiederhergestellt. Der Verein habe, so das Bundesverwaltungsgericht, keinen Anspruch auf Anerkennung als Naturschutzvereinigung. Er fördere nach seiner Satzung die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht im Schwerpunkt. Dafür müsse schon nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich einer Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege etwaige andere Ziele überwiegen. Dies sei nach der Satzung des Bodenschutzvereins nicht der Fall.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Februar 2022 – 7 C 2.21

  1. VG Halle, Beschluss vom 18.06.2019 – VG 8 A 327/18 HAL[]
  2. OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Mai 2021 – OVG 2 L 77/19[]