Die Windenergienutzung im Regionalplan

Die gesamte Festlegung im Regionalplan Mittelhessen 2010 ist unwirksam, da dem Regionalplan keine abschließende Abwägung der Regionalversammlung im Sinne einer flächendeckenden Gesamtkonzeption für die Windenergienutzung im Planungsraum zugrundeliegt.

Die Windenergienutzung im Regionalplan

So die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem hier vorliegenden Fall der Stadt Alsfeld, auf deren Gebiet durch den angefochtenen Regionalplan für zwei bereits bestehende Windfarmen mit insgesamt 14 Windenergieanlagen zwei Vorranggebiete für Windenergienutzung als Bestand festgelegt werden. Mit dieser Festlegung des Regionalplans wird bestimmt, dass in den in der Karte zum Regionalplan ausgewiesenen sog. Vorranggebieten für Windenergienutzung die Errichtung und der Betrieb raumbedeutsamer Windenergieanlagen Vorrang vor entgegenstehenden anderen Planungen und Nutzungen haben und die Planung und Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen außerhalb dieser Vorranggebiete nicht zulässig ist. Der Plan enthält zudem im Gebiet der Stadt Alsfeld die Festlegung drei weiterer Vorranggebiete für Windenergienutzung. Dadurch sieht sich die Stadt daran gehindert, selbst eine Bauleitplanung zu betreiben, die abweichend von den durch den Regionalplan festgelegten Vorranggebieten andere Standorte für Windkraftanlagen zum Gegenstand hat. Zudem sieht sich die Stadt durch die Regionalplanung gezwungen, ihre übrige Bauleitplanung auf die festgelegten Vorranggebiete abzustimmen. Es ist Normenkontrollantrag gestellt worden.

Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs liege dem Regionalplan keine abschließende Abwägung der Regionalversammlung im Sinne einer flächendeckenden Gesamtkonzeption für die Windenergienutzung im Planungsraum zugrunde. Die Planungsversammlung habe 15 Gebiete mit einer Gesamtfläche von 1.000 ha ausdrücklich von der Planung ausgenommen, die nach einem sog. Planungshinweis ggf. zukünftig als weitere Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollen. Dies sei keine vom Gesetz geforderte, von der Regionalversammlung zu treffende abschließende Abwägungsentscheidung. Der Regionalplan Mittelhessen 2010 enthalte damit kein abschließendes Gesamtkonzept für die Windenergienutzung.

Soweit im Regionalplan Mittelhessen 2010 als Ziel der Raumordnung Vorranggebiete für die Windenergienutzung festgelegt werden, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die gesamte Festlegung für unwirksam erklärt.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10 Mai 2012 – 4 C 841/11.N