Die Konzentrationswirkung eines Planänderungsbeschlusses – und die bestehenden Umweltschäden

Sanierungsentscheidungen werden von der Konzentrationswirkung eines Planänderungsbeschlusses nicht umfasst.

Die Konzentrationswirkung eines Planänderungsbeschlusses – und die bestehenden Umweltschäden

Die Konzentrationswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich aus § 75 Abs. 1 VwVfG. Sie erstreckt sich nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG vor allem auf andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen.

Sie erfasst damit denjenigen Bereich staatlicher Entscheidungen, in denen sich der Gesetzgeber des Mittels vorheriger Kontrolle bedient, sei es eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt oder eines repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt. Entscheidungen über Gefahrenabwehr oder – bei eingetretenem Schaden – über dessen Beseitigung oder Kompensation werden hingegen von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht erfasst[1].

Das Umweltschadensgesetz befasst sich mit der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Dabei sollen Umweltschäden im Sinne der Gefahrenabwehr möglichst vermieden und dort, wo dies nicht mehr möglich ist, weil ein Schaden bereits eingetreten ist, unter Beachtung des Verursacherprinzips saniert werden[2]. Eine erteilte Zulassung oder Genehmigung schließt die Verantwortlichkeit nach dem Umweltschadensgesetz nicht aus[3].

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. September 2023 – 10 B 7.23

  1. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116 Rn. 466 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG[]
  2. vgl. BT-Drs. 16/3806 S.19 f.[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 – 7 C 29.15, Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 25[]