Soll die technische Planung für eine Schwimmbadheizung auf Basis von Unterlagen des Auftraggebers erfolgen und weist dieser auf das benachbarte reine Wohngebiet nicht hin, muss die Planung nicht die Emissionsschutzwerte des reinen Wohngebiets einhalten. Das Freibad ist hier als sog. Sportbad zudem privilegiert, so dass Nachbarn nur sehr eingeschränkt einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf immissionsrechtliches Einschreiten haben.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Abweisung der Schadensersatzklage der Stad Bad Soden am Taunus gegen eine Architektin bestätigt:
Die Stadt Bad Soden am Taunus unterhält ein Freibad. Im Zusammenhang mit dessen Sanierung beauftragte sie die Architektin mit der Fachplanung für den Schwimmbadwasserheizer. Die Planung sollte auf der Grundlage der von der Stadt der Architektin überlassenen Unterlagen und Pläne erfolgen. Eine Grundlagenplanung war nicht beauftragt worden. Das Freibad liegt im unbeplanten Bereich und grenzt an ein reines Wohngebiet. Hierauf hatte die Stadt die Architektin nicht hingewiesen.
Die Stadt ist der Ansicht, die geplante Abgasanlage zur Beheizung des Freibads sei zu laut. Sie überschreite die für das angrenzende reine Wohngebiet zulässigen Emissionsschutzwerte. Die Architektin hätte bei der Planung die örtlichen Erfordernisse des Schallschutzes berücksichtigen müssen. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hatte die auf Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen[1]. Die hiergegen gerichtete Berufung der Stadt hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt keinen Erfolg:
Die erbrachte Leistung sei nicht mangelhaft, bestätigte das Oberlandesgericht. Es liege kein Planungsfehler vor. Die vertraglichen Vereinbarungen verpflichteten die Architektin nicht, die Lärmemissionen der Anlage im Hinblick auf die umgebende Bebauung zu beachten. Die Architektin sei vielmehr ausdrücklich nicht mit der Ermittlung der Planungsgrundlagen beauftragt worden. Da die Stadt sie auch nicht, obwohl dies unschwer möglich gewesen wäre, über die Lage des Schwimmbades und die planungsrechtliche Problematik informiert hatte, habe sie auch nicht erkennen können, dass ihr Vorgaben für eine funktionsfähige Planungsleistung fehlten.
Allein aus der im Vertrag enthaltenen Generalklausel, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, ergebe sich keine Planungsverpflichtung hinsichtlich der Lärmauswirkungen. Das OLG betont vielmehr: „Die schwierigen rechtlichen Fragen, welchen bauplanungsrechtlichen Charakter die Nachbarbebauung hat, welche Lärmgrenzwerte für das Schwimmbad als Sportbad oder als Freizeitbad gelten und wie sich der Bestandsschutz des alten, sanierten Schwimmbades auswirkt, sind für einen Planer der technischen Gebäudeausrüstung (hier die Architektin) nicht ohne Weiteres einzuschätzen“.
Zudem habe die Stadt nicht konkret vorgetragen, dass überhaupt die zulässigen Grenzwerte überschritten würden. Ein Freibad sei hinsichtlich der damit verbundenen Lärmentwicklung privilegiert, wenn es den Charakter einer Sportanlage habe. Nachbarn hätten deshalb „nur sehr eingeschränkt einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen ein Freibad“, begründet das OLG weiter. Entscheidend sei nicht nur die Lage in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet, sondern auch die bestehende Genehmigungslage und die zeitliche Abfolge. Hier handele es sich um Sportbad, da das Bad von seiner Beschaffenheit her dem Breitensport oder dem Wettkampfsport diene. Die Architektin hätte damit jedenfalls nicht die strengen Lärmschutzanforderungen einhalten müssen, die die Stadt ihrer Planung nun nachträglich abverlange.
Schließlich sei der Stadt auch kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Die jetzt geltend gemachten Mehrkosten für eine Einhausung der Heizungsanlage und des Abgasrohres nebst Einbau eines Schalldämpfers wären genauso angefallen, wenn diese Konstruktion von Anfang geplant worden wäre.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2021 – 29 U 234/19
- LG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.10.2019 – 2-33 O 99/18[↩]