Die armen Robben und das TierErzHaVerbG

Seit dem 20. August 2010 gilt für die gesamte Europäische Union ein Handelsverbot für Robbenerzeugnisse.

Die armen Robben und das TierErzHaVerbG

Am 27. Juli 2009 hatte der Rat der Europäischen Union die „Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen“ beschlossen, nachdem die Verordnung zuvor schon vom Europäischen Parlament gebilligt worden war. Hierzu hat die Europäische Kommission mit der „Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen“ noch nähere Durchführungsbestimmungen erlassen.

Rechtzeitig zum Inkrafttreten der Verordnung und damit des europaweiten Handelsverbot für solche Produkte sind mit dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG) auch die deutschen Durchführungsbestimmungen in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der unmittelbar geltenden EU-Verordnung.

Ausnahmen von dem generellen Handelsverbot mit Robenerzeugnissen gelten nur für Erzeugnisse aus der traditionellen Robbenjagd von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften sowie für Erzeugnisse von Robben, die aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die zum alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird und die ohne Gewinnerzielungsabsicht in Verkehr gebracht werden.

Allerdings gilt auch für das neue Handelsverbot: Kein Verbot ohne Ausnahme. So wurden aufgrund einer Klage vor dem Gericht der Europäischen Union die Regelungen für insgesamt 16 Organisationen und Betriebe vorerst ausgesetzt bis über deren Klage gegen die Verordnung entschieden ist.