Der Motor im Staatswald

Für einen Anspruch auf forstaufsichtliches Einschreiten ist der Verwaltungsrechtsweg ebenso eröffnet wie für einen als öffentlich-rechtlich behaupteten (zivilrechtlichen) Anspruch. Die vom Leiter eines Landeseigenbetriebs ausgesprochene Untersagung, den landeseigenen Wald mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren, ist kein Verwaltungsakt.

Der Motor im Staatswald

Das Befahren fremden Waldes mit motorgetriebenen Fahrzeugen ohne Zustimmung des Waldbesitzers ist grundsätzlich verboten. Auch § 15 Abs. 1 und 2 LWaldG begründet nur für angrenzende Waldbesitzer eine Art Notwegerecht.

Der Umstand, dass der Staatswald in besonderem Maße dem Allgemeinwohl dient und nach den Grundsätzen der naturnahen Dauerwaldwirtschaft zu bewirtschaften ist, begründet keinen Befahrensanspruch für gewerbliche Holztransporteure. Weder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) noch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) begründen einen im Wege der Forstaufsicht durchzusetzenden Anspruch, fremde Grundstücke zu gewerblichen Zwecken mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren.

Verwaltungsgericht des Saarlands, Beschluss vom 1. April 2009 – 5 L 141/09