Ein Gemeinschaftswald ist grundbuchfähig und kann auch eigene Anteile an dem Waldgrundbesitz erwerben.

Bei einem solchen Gemeinschaftswald im Sinne des hessischen Waldgesetzes handelt es sich um einen Privatwald, der von einer Gemeinschaft genutzt wird (§ 20 HWaldG).
In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall kaufte ein Gemeinschaftswald aus dem Raum Kassel von den weiteren Beteiligten Miteigentumsanteile an dem streitgegenständlichen Waldgrundbesitz. Hintergrund dieses Vertrages war, dass der Gemeinschaftswald „die Anteile abgabewilliger „Miteigentümer“ „einsammeln“ und an neue „Miteigentümer“ wieder ausgeben will“.
Das Amtsgericht Kassel – Grundbuchamt – lehnte die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Gemeinschaftswaldes ab[1]. Er sei nicht grundbuchfähig. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Grundbuchamt zurückverwiesen:
Der Gemeinschaftswald sei, so das Oberlandesgericht Frankfurt, grundsätzlich grundbuchfähig, sofern es sich bei ihm tatsächlich um einen Gemeinschaftswald handele. Das Gesetz sehe ausdrücklich vor, dass ein Gemeinschaftswald unter seinem Namen Eigentum an unbeweglichen Sachen erwerben könne. Dabei handele es sich auch nicht um eine auf die Bewirtschaftung des Waldes beschränkte Teilrechtsfähigkeit. Vielmehr war es erklärtes Ziel des Landesgesetzgebers, Zweifel hinsichtlich der Rechtsfähigkeit von Gemeinschaftswäldern zu beseitigen und deren „Eintragungsfähigkeit im Grundbuch zu erleichtern““. Es gebe auch keine gesetzliche Regelung, die dem Gemeinschaftswald den Erwerb eigener Anteile verbiete.
Der Sache nach habe das Amtsgericht Kassel nunmehr aufzuklären, ob der Gemeinschaftswald tatsächlich die Voraussetzungen eines Gemeinschaftswaldes i.S.d. Hessischen Waldgesetzes erfülle. Dies beziehe sich insbesondere auf die im Hessischen Waldgesetz vorgesehene Voraussetzung, dass das Eigentum an einer Holzung im Jahr 1881 mehreren Personen gemeinschaftlich zustand, die nicht durch ein besonderes privatrechtliches Verhältnisverbunden waren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. September 2022 – 20 W 152/22
- AG Kassel, Beschluss vom 18.8.2022 – AA-1130-30[↩]