Der Bundesgerichtshof hat ein Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen bestätigt, bei denen einzelne Lampen der Charge einen zu hohem Quecksilbergehalt aufwiesen.

In dem hier entschiedenen Fall hatte ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband beanstandet, bestimmte von der Beklagten im Jahre 2012 vertriebene Kompaktleuchtstofflampen („Energiesparlampen“) enthielten mehr Quecksilber als gesetzlich zulässig. Mit seiner Klage verlangte er von dem Vertriebsunternehmen, den Vertrieb dieser Energiesparlampen zu unterlassen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Stade hat das Vertriebsunternehmen antragsgemäß verurteilt[1]. Die hiergegen gerichtete Berufung des Vertriebsunternehmens ist vor dem Oberlandesgericht Celle im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben[2]. Das Oberlandesgericht Celle hat dabei angenommen, das Vertriebsunternehmen habe Kompaktleuchtstofflampen vertrieben, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten, und damit gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF bzw. die seit dem 9. Mai 2013 geltenden Vorschriften der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 ElektroStoffV verstoßen. Der Vertrieb von Produkten, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten, sei wettbewerbswidrig, weil zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Stoffen der Absatz von Produkten untersagt sei, die die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil nun bestätigt und die vom OLG Celle im Berufungsurteil zugelassene Revision des Vertriebsunternehmens zurückgewiesen:
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV durfte der Quecksilbergehalt der von der Beklagten vertriebenen Lampen bestimmte absolute Grenzwerte nicht überschreiten. Im Jahr 2012 betrug der Grenzwert je Leuchte 5 mg Quecksilber. Dieser Grenzwert ist zwischenzeitlich auf 2,5 mg je Leuchte abgesenkt worden.
Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Verbote stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, weil sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gehen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Falle ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus.
Im Streitfall waren die Grenzwerte mit 13 mg und 7,8 mg bei zwei der geprüften Lampen überschritten, so dass die Beklagte gegen das Verbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF verstoßen hat und die Lampen auch nicht den Anforderungen genügen, die aufgrund der jetzt gültigen Regelung in der ElektroStoffV maßgeblich sind. Es liegt bei einer Überschreitung der Grenzwerte des Quecksilbergehalts auch kein Bagatellverstoß vor, der einem Unterlassungsanspruch entgegenstünde.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. September 2016 – I ZR 234/15
- LG Stade, Urteil vom 13.12.2012 – 8 O 112712[↩]
- OLG Celle, Urteil vom 08.10.2015 – 13/ U 5/13, GRUR-RR 2016, 245, WRP 2016, 119[↩]