Chemieunternehmen als Erzeuger von kontaminiertem Löschwasser

Brennt es auf einem Grundstück, das von einem Chemieunternehmen genutzt wird, ist der betreffende Unternehmenr als Erzeuger der kontamierten Löschwassers anzusehen und daher auch zur Beseitigung dieses verunreinigten Löschwassers verantwortlich.

Chemieunternehmen als Erzeuger von kontaminiertem Löschwasser

Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einem Iserslohner Chemieunternehmer die Beseitigung des aufgefangenen und in Spezialbehältern zwischengelagerten Löschwassers zur Pflicht gemacht. Bei dem mehrere Tage andauernden Brand auf dem Gelände des Unternehmens, das sich mit der Behandlung von Lösungsmitteln befasste, und auf dem benachbarten Grundstück eines Galvanik-Betriebes hatte die von anderen Wehren unterstützte Feuerwehr Iserlohn unter anderem Löschschaum eingesetzt, der perfluorierte Tenside, PFT, enthielt. Der Schaum und das Löschwasser wurden, soweit möglich, aufgefangen und zwischengelagert. Die aufgefangene Flüssigkeit war außer mit PFT auch mit Nickel belastet. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte das Chemieunternehmen durch Ordnungsverfügung aufgefordert, das zwischengelagerte Löschwasser ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Kosten wurden mit etwa 500.000,00 Euro angesetzt.

Die gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Klage des Unternehmens blieb beim Oberverwaltungsgericht – anders als beim Verwaltungsgericht Arnsberg ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Unternehmen im abfallrechtlichen Sinne als Erzeuger des kontaminierten Löschwassers anzusehen und deshalb zu dessen Entsorgung verpflichtet.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff des Erzeugers maßgeblich durch den Beitrag des Betreffenden zur Entstehung des Abfalls und ggf. zu der hieraus resultierenden Verschmutzungsgefahr für die Umwelt geprägt. Entscheidend ist, ob der Betreffende die Entstehung der Abfälle dergestalt beeinflusst hat, dass dieser Vorgang seiner eigenen Tätigkeit zuzuordnen ist. Ausgehend davon ist der Anfall des Löschwassers als Abfall dem Unternehmen zuzurechnen, weil die für das Entstehen des Abfalls maßgebliche Ursache von diesem gesetzt worden ist. Der Brand, der zum Einsatz der Feuerwehr und zur Verwendung der Löschmittel geführt hat, ist durch die betriebliche Tätigkeit des Unternehmens ausgelöst worden. Ausgangspunkt des Brandes ist nach gutachterlichen Feststellungen unter anderem ein technischer Mangel an einem zur Destillationsanlage des Unternehmens gehörenden Rührwerk gewesen, der zu einer Explosion und zum Freisetzen von brennenden Lösungsmitteln sowie in der Folge zu einem Übergreifen des Brandes insbesondere auf die benachbarte Galvanikanlage geführt hat.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Wetsfalen, Urteil vom 8. November 2011 – 20 A 1181/10