Bodensanierung – und die Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Die Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 BBodSchG beginnt mit der Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 BBodSchG haften, einschließlich der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen nachfolgenden, im Sanierungskonzept vorgesehenen Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG).

Bodensanierung – und die Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG haben mehrere Sanierungsverpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung durch die zuständigen Behörden untereinander einen Anspruch auf Kostenausgleich. Die Ausgleichsverpflichtung sowie der Umfang des Ausgleichs hängen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 BBodSchG beginnt die Verjährung des Ausgleichsanspruchs zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete nach der Beendigung seiner Maßnahmen von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einer Sanierung in mehreren Schritten oder einer langjährigen Grundwasserreinigung ist für den Verjährungsbeginn der Abschluss der gesamten im Einzelfall erforderlichen oder angeordneten Maßnahmen maßgeblich[1]. Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG nimmt mit dem Tatbestandsmerkmal „nach Beendigung der Maßnahmen“ auf § 24 Abs. 1 BBodSchG Bezug, der die Kostentragung durch die bodenschutzrechtlich Verpflichteten für die in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 BBodSchG vorgesehenen Maßnahmen regelt. Dementsprechend ist für den Verjährungsbeginn nicht auf die Beendigung der Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 BBodSchG abzustellen, die der Beseitigung, Verminderung oder Eindämmung einer bereits eingetretenen nachteiligen Bodenveränderung dienen, sondern auf die Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 BBodSchG haften[2]. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Behörde von den Verpflichteten die Durchführung erforderlicher Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen verlangen.

Danach war im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall auf die Beendigung der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen nachfolgenden Eigenkontrollmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 BBodSchG abzustellen, da diese von Anfang an im Sanierungskonzept vorgesehen waren.

Eine teleologische Reduktion des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG mit dem Ziel, den Abschluss der Sanierungsmaßnahmen als für den Verjährungsbeginn maßgeblich anzusehen, kommt für den Bundesgerichtshof nicht in Betracht. Ein Wertungswiderspruch zum Grundsatz der Schadenseinheit im Vertrags- und Deliktsrecht besteht insoweit nicht. Der bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch, sondern hat einen eigenen Rechtscharakter. Der Beginn seiner Verjährung ist in § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG abweichend von den für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen geltenden Bestimmungen geregelt worden[3]. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist den Besonderheiten der bodenschutzrechtlichen Sanierung und Vorsorge Rechnung zu tragen. Diese Besonderheiten können in technischer Hinsicht ein komplexes Bündel verschiedenster Maßnahmen erfordern, die durch einen Sanierungsplan aufeinander abgestimmt werden. Eine anderweitige Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG ließe die bodenschutzrechtliche Einheitlichkeit der Maßnahmen unberücksichtigt[4].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. September 2016 – I ZR 11/15

  1. BGH, Urteil vom 18.10.2012 – III ZR 312/11, BGHZ 195, 153 Rn. 10 mwN[]
  2. vgl. BGHZ 195, 153 Rn. 17 mwN[]
  3. vgl. BGHZ 195, 153 Rn. 15[]
  4. vgl. BGHZ 195, 153 Rn.20[]