Bestimmtheit abfallrechtlicher Verfügungen

Verwaltungsakte, die nur das Ziel festlegen, dem Adressaten aber hinsichtlich der einzusetzenden Mittel die Wahl lassen, sind auch im Abfallrecht zulässig. Es bedarf im Hinblick auf § 37 VwVfG keiner beispielhaften Aufzählung von Anlagen, in denen gewerblicher Abfall beseitigt werden kann.

Bestimmtheit abfallrechtlicher Verfügungen

Abfälle sind, wenn sie nicht verwertet werden können, zu beseitigen (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG), und zwar in dafür zuge­lassenen Anlagen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Falls der Kläger von dieser Verpflich­tung im Wege der Ausnahme gemäß § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG hätte (widerruflich) befreit werden wollen, hätte es an ihm gelegen, gegenüber der Abfallbehörde die Ungefährlichkeit des Abfallgemischs und damit eine fehlende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nachzuweisen. Im Hinblick auf das im Wall auch verbaute Altholz, das mit Holzschutzmitteln bearbeitet wurde, dürfte dies allerdings ausgeschlossen sein, da es sich dabei um besonders überwachungsbedürftigen Abfall handelt.

Die angefochtene Verfügung ist hinreichend bestimmt. Einer Trennung der Entsorgungsanordnung nach zu verwertenden und zu beseitigenden Abfällen kam offensichtlich nicht in Betracht, weil die Abfälle vermischt lagern und sich die Abfallbehörde nur durch Stichproben Kenntnisse von der Art und der geschätzten Menge einzelner Abfallfraktionen hat verschaffen können. Die Pflicht des Klägers, einer möglichen Verwertung den Vorzug vor einer Beseitigung zu geben, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG) und bedarf keiner weiteren Konkretisierung. Auch Fragen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Verwertung (§ 5 Abs. 4 KrW-/AbfG) sind vom Kläger nach Trennung der Abfälle zu klären, nicht von dem Beklagten. Gleiches gilt hinsichtlich der zur Beseitigung anfallenden Teile des Abfalls. Da gewerbliche Abfälle in jeder dafür zugelassenen Anlage beseitigt werden dürfen, gibt es keine darüber hinausgehende Konkretisierungsmöglichkeit. Im Gegenteil: die Abfallbehörde darf den gewerblich tätigen Kläger nicht auf eine bestimmte Anlage verweisen. Verwaltungsakte, die nur das Ziel festlegen, dem Adressaten aber hinsichtlich der einzusetzenden Mittel die Wahl lassen, sind zulässig[1]. Die vom Kläger zur Stützung seiner Ansicht zitierte Kommentarstelle[2] ist inhaltlich ersichtlich veraltet, wenn sie zum Beleg auf Kommentierungen des VwVfG aus der Zeit vor der Geltung des KrW-/AbfG verweist; zudem ist eine Begründung, weshalb (unverbindliche) „Hinweise“ der Behörde für eine Bestimmtheit der Verfügung gemäß § 37 VwVfG notwendig sind, nicht erkennbar. Der Kläger kann sich im Übrigen durch die Abfallbehörde beraten lassen oder gemäß § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG einen Dritten mit der Entsorgung beauftragen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. März 2011 – 7 LA 50/10

  1. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 37 Rn. 16[]
  2. von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 21 Rn. 18[]