Ein Grundstückseigentümer hat für die Beseitigung umweltgefährdender Abfälle von seinem Grundstück u.U. auch dann aufzukommen, wenn die Abfälle nicht von ihm, sondern von Mietern des Grundstücks stammen. Dies zeigt wieder ein Fall des Verwaltungsgerichts Mainz, in dem die Richter dem Landkreis Alzey-Worms n einem vorläufigen Rechtschutzverfahren Recht gaben, der einem Mann, der als Mitglied einer Erbengemeinschaft Miteigentümer eines Grundstücks im Kreisgebiet ist (Antragsteller), unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben hatte, auf dem Grundstück gelagerte und teilweise umweltgefährdende Abfälle zu beseitigen.

Das Grundstück war seit etwa Mitte der 90er Jahre an verschiedene Firmen verpachtet. Die Polizei stellte bei einer Kontrolle erhebliche Abfallablagerungen auf dem Grundstück fest; unter anderem fand sie Auto- und Industriebatterien, Altölfässer sowie Platten aus Asbestzement vor. Der Landkreis forderte den Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges auf, die Abfälle zu beseitigen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung seiner Verfügung die Ersatzvornahme an, deren Kosten er mit ca. 27.000,00 € bezifferte.
Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Sofortvollzug auszusetzen. Die Gegenstände seien kein Abfall, da sie noch weiter verwertet werden könnten und es am Entledigungswillen der Besitzer fehle. Er sei zudem nicht Eigentümer der Gegenstände und habe die Ablagerungen auch nicht verursacht.
Die Mainzer Verwaltungsrichter haben das behördliche Vorgehen jedoch gebilligt. Die Ablagerungen stellten Abfall dar, der rechtswidrig entsorgt worden sein. Die Behörde dürfe auch den Antragsteller in Anspruch nehmen. Die Erbengemeinschaft sei als Grundstückseigentümerin Abfallbesitzer und damit neben dem Erzeuger der Abfälle entsorgungspflichtig. Da die Abfälle – selbst nach den Angaben des Antragstellers – nicht zweifelsfrei einem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden könnten und teilweise umweltgefährdend seien, habe die Behörde im Interesse der effektiven Gefahrenabwehr die Erbengemeinschaft und innerhalb dieser den Antragsteller in Anspruch nehmen dürfen. Denn die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft hielten sich mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland auf bzw. befänden sich in hohem Alter; außerdem sei der Antragsteller nach außen hin für die Erbengemeinschaft aufgetreten.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 30.03.2009 – 3 L 175/09.MZ