Abdrift von Pflanzenschutzmitteln

Werden durch die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln die zulässigen Höchstwerte für den Ökolandbau überschritten, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Bio-Bauern begründen.

Abdrift von Pflanzenschutzmitteln

In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Rechtsstreit streiten vier Landwirte aus dem ostwestfälischen Lichtenau über die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln von konventionell bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen der drei beklagten Bauern auf die Bio-Anbauflächen des klagenden Landwirts. Das Oberlandesgericht hat deswegen zwei der drei beklagten Bauern insbesondere zum Ausgleich von Schäden in Höhe von gut 10.000 € bzw. 40.000 € verurteilt und im Übrigen das klageabweisende Urteil des erstinstanzlich hiermit befassten Landgerichts Paderborn[1] bestätigt:

Nach den Begutachtungen durch Sachverständige stehe – so das OLG Hamm – fest, dass der durch zwei der drei beklagten Bauern im Oktober 2013 mit dem Pflanzenschutzmittel Malibu ausgebrachte Wirkstoff Pendimethalin durch  Abdrift auf Felder des klagenden Landwirts gelangt sei. Hierdurch sei eine den zulässigen Höchstwert für den Ökolandbau überschreitende Belastung mit dem vorgenannten Wirkstoff verursacht worden, weshalb die angebauten Pflanzen insgesamt nicht mehr vermarktungsfähig gewesen seien. Dies widerspreche dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen ökologischem und konventionellem Landbau als jeweils zulässige Bewirtschaftungsarten.

Die von den beiden verurteilten Landwirten für das Aufbringen gewählten Düsen – und bei einem Landwirt zudem der verwendete (Applikations-)Druck – hätten nicht der „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft entsprochen, um eine Abdrift zu verhindern. Sie seien dem klagenden Bio-Bauern daher zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens – vor allem zum Ausgleich des ausgefallenen Ertrags bei einem Verkauf der Pflanzen – verpflichtet.

Bei dem dritten beklagten Landwirt konnte das Oberlandesgericht Hamm auf der Grundlage der sachverständigen Begutachtungen allerdings nicht feststellen, dass dieser durch Abdrift von Pflanzenschutzmittel auf ein Feld des Bio-Bauern eingewirkt hätte. 

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18. November 2021 – 24 U 74/16

  1. LG Paderborn, Urteil vom 14.03.2016 – 4 O 420/14[]