4 m² waldfreie Fläche pro Biohenne

Eier dürfen nur dann als Bioeier vermarktet werden, wenn jeder Henne mindestens 4 m² Freilandfläche zur Verfügung steht, wobei Waldfläche nicht mitgerechnet werden darf. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf passend zu Ostern in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Verfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2010 bestätigt, mit der den Antragstellern, die einen Legehennenbetrieb in Velbert betreiben, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt worden ist, tierische Erzeugnisse des Unternehmens mit Hinweis auf den ökologischen Landbau (EU-Öko-Verordnung) zu vermarkten.

4 m² waldfreie Fläche pro Biohenne

Die Haltung der Legehennen im Betrieb der Antragsteller entspreche nicht den Anforderungen der Verordnung, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf, da den Legehennen nicht die Mindestfreilandfläche von 4 qm pro Henne zur Verfügung stehe. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, müssten bei dem Velberter Legehennenbetrieb ca. 5 ha Waldfläche als Auslauffläche berücksichtigt werden. Die Einbeziehung der Waldflächen in den Umfang der verfügbaren Auslaufflächen sei jedoch nicht möglich, weil die Antragsteller keine entsprechende Waldumwandlungsgenehmigung hätten.

Das sofort vollziehbare Vermarktungsverbot sei aus Verbraucherschutzgesichtspunkten gerechtfertigt. Beim Kauf von Bio-Produkten müsse der Verbraucher darauf vertrauen können, so das Verwaltungsgericht, dass diese Produkte entsprechend den rechtlichen Vorgaben über die Herstellung ökologisch-biologischer Erzeugnisse hergestellt würden. Der Schutz der Verbraucher, die für ökologisch hergestellte Produkte höhere Preise zu zahlen bereit seien, erfordere es, dass diese Preise in einer peniblen Umsetzung der entsprechenden EU-Vorschriften ihre Rechtfertigung fänden.

Das Verbot der Nutzung der Benutzung der Waldfläche hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf zwei Wochen zuvor in einem Eilverfahren ebenfalls bestätigt.

Mit anderen Worten: Der Wald darf aus landschaftsplanungsrechtlichen Gründen nicht genutzt werden, weshalb es dem Verbraucherschutz entsprechen soll, die Biokennzeichnung zu untersagen. Das verstehe, wer will.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30. März 2010 – 10 L 343/10