Der Kampf ums Altpapier

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klagen von zwei privaten Entsorgungsunternehmen abgewiesen, denen der Rhein-Kreis Neuss untersagt hat, in den Städten Jüchen, Kaarst und Neuss die Sammlung und Verwertung von Altpapier im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen:

Der Kampf ums Altpapier

Grundsätzlich müsse das Altpapier aus privaten Haushalten dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Überlassungspflicht liege hier nicht vor. Mindestvoraussetzung hierfür sei, dass den privaten Haushalten erkennbar gemacht werde, ob sie das Altpapier dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem Privatunternehmen, das es auf eigene Rechnung einsammelt und vertreibt, überlassen. Insbesondere bestehe die gesetzliche Verpflichtung eines Privathaushalts, das Aufstellen einer sogenannten Blauen Tonne auf dem eigenen Grundstück zu dulden, in letzterem Falle nicht.

Diese Erkennbarkeit sei in den drei vorgenannten Städten nicht gegeben, weil die zunächst im Auftrag der Stadt als Entsorgungsträger aufgestellten Altpapiertonnen ohne ausreichende Information von einem auf den anderen Tag von den privaten Entsorgungsunternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung genutzt wurden.

Demgegenüber hat das Gericht in der Stadt Meerbusch die gewerbliche Sammlung für zulässig erklärt. Dort sei den privaten Haushalten erkennbar gewesen, dass es sich bei den neben der städtischen Containersammlung angebotenen Altpapiertonnen um ein zusätzliches privates Angebot handele.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 15. November 2011 – 17 K 5437/10, 17 K 5394/10, 17 K 5403/10, 17 K 5396/10